Hausordnung

Hausordnung der AGF AG Akademie für Gesundheitsfachberufe (AGF)


1. Geltungsbereich

1.1. Mit Betreten des räumlichen Geltungsbereiches der Hausordnung erkennen die Dozenten, Gäste, Schüler, Auszubildende, etc. (nachfolgend „BESUCHER“) der Akademie für Gesundheitsfachberufe die Geltung dieser Hausordnung an.

1.2. Die Hausordnung gilt für alle Flächen der Akademie für Gesundheitsfachberufe Pfalz AG einschließlich aller Zuwege sowie Außen-, Frei und Parkflächen (nachfolgend: ANLAGEN).

1.3. Die Hausordnung gilt an allen Tagen für alle BESUCHER der ANLAGEN und alle sonstigen Personen, egal aus welchem Grund diese die ANLAGEN betreten und unabhängig davon, ob eine Veranstaltung durch AGF stattfindet oder durch Dritte.

1.4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem sofortigen Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung oder in schweren Fällen zu einem dauerhaften Hausverbot führen.

1.5. AGF steht in den ANLAGEN und auf dem dazugehörigen Gelände das alleinige Hausrecht gem. Ziffer 2 zu.

2. Hausrecht

2.1. BESUCHER haben den Anweisungen der AGF zwecks Ausübung des Hausrechts der AGF unbedingt Folge zu leisten. BESUCHER haben sich so zu verhalten, dass keine anderen Personen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Anweisungen der AGF sind stets zu beachten.

2.2. Der Zugang und Aufenthalt in den ANLAGEN erfolgt bei Seminaren und Veranstaltungen der AGF ausschließlich im Rahmen der gebuchten VERANSTALTUNG. Weitere Regelungen über VERANSTALTUNGEN ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die VERANSTALTUNGEN.

2.3. BESUCHER, die ohne Teilnahme an einer VERANSTALTUNG in den ANLAGEN angetroffen werden, können ohne weitere Begründung unverzüglich der ANLAGEN verwiesen werden.

2.4. BESUCHERN wird der Zutritt zu den ANLAGEN verweigert oder diese werden den ANLAGEN verwiesen, wenn diese:
– die Anordnungen von AGF nicht befolgen,
– erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
– erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalttaten bereit sind,
– bei denen ein Hausverbot besteht,
– erkennbar die Absicht haben, VERANSTALTUNGEN zu stören oder
– verbotene oder gefährliche Gegenstände i.S.d. § 1 Abs. 2 Waffengesetz mit sich führen.

2.5. Es ist nicht gestattet Tiere jeglicher Art in die ANLAGEN mitzunehmen, es sei denn, es handelt sich um behinderungsbedingt notwendige Hilfsmittel i.S.d. § 4 Behindertengleichstellungsgesetz oder die Tiere sind ausdrücklich zum Zweck der gebuchten VERANSTALTUNG erforderlich.

3. Verhalten

3.1. Sämtliche in der Anlage gefundenen Gegenstände sind der AGF zu übergeben.

3.2. Personen- oder Sachschäden sind der AGF unverzüglich mitzuteilen.

3.3. Sämtliche technische Einrichtungen wie Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen durch die BESUCHER frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

3.4. BESUCHERN ist es untersagt:
– die Veranstaltung zu stören;
– politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche Parolen oder Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine radikale Haltung kund zu tun;
– nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
– Fluchttreppenhäuser der ANLAGEN zu benutzen, außer wenn zu einer Räumung aufgefordert wird;
– Bereiche der ANLAGEN (z.B. Funktionsräume, Personalräume, Geräteräume usw.), die nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, zu betreten;
– mit Gegenständen jeder Art zu werfen, oder Flüssigkeiten jeder Art zu verschütten;
– Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben, bengalische Feuer, Raketen, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
– Werbematerial, Drucksachen, Flugblätter zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
– bauliche Anlagen, Einrichtungen, oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder sonstige Sachen in der Anlage aufzustellen;
– außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die ANLAGEN durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen o.Ä. außerhalb der hierfür vorgesehenen Behältnisse zu verunreinigen;
– Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;
– die Inhalte der VERANSTALTUNGEN durch Bild- oder Tonaufnahmen mitzuschneiden.

4. Haftung

4.1. Das Betreten der ANLAGEN erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die allein durch Dritte verursacht werden, haftet die AGF nicht.

4.2. Die Ansprüche des BESUCHERS auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen die AGF richten sich außerhalb des Gewährleistungsrechts ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach den nachfolgenden Bestimmungen.

4.3. Die Haftung der AGF ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit der AGF, oder der Mitarbeiter, der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der AGF. Soweit die Haftung der AGF ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der AGF.

4.4. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch die AGF oder einen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AGF beruhen, haftet die AGF – unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen – gemäß den gesetzlichen Regelungen.

4.5. Die Haftung der AGF nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHG) bleibt unberührt.

4.6. Sofern die AGF zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) verletzt, ist die Haftung auf den typischerweise entstehenden Schaden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Eine wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der BESUCHER regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

4.7. Die AGF haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dies auf einem schuldhaften Verhalten des Personals der AGF beruht.

5. Schlussbestimmungen

5.1. Diese Hausordnung kann von der AGF jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Hausordnung ersetzt jede ältere Ausgabe und setzt diese damit außer Kraft.

5.2. Diese Hausordnung ist an den Zugängen der ANLAGEN in der jeweils geltenden Fassung öffentlich ausgehängt.